c) Vorliegend liegen keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 BauG bzw. Art. 81 Abs. 1 SG vor, welche eine Ausnahme rechtfertigen könnten. Die Lage und Form der Parzelle Lengnau (BE) Grundbuchblatt Nr. F.________ ermöglichen eine reglementskonforme Bebauung der Parzelle auch unter Einhaltung der Strassenabstands- und Gestaltungsvorschriften. Der Beschwerdeführer legt auch keine besonderen Verhältnisse dar. Wie die vorangehenden Ausführungen zeigen, rechtfertigt sich eine Ausnahme aus Gründen des Ortsbildes oder aus ästhetischen Gründen gerade nicht.