i) Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde dem Flecht-Sichtschutz den Bauabschlag erteilt hat. 4. Ausnahmebewilligung a) Der Beschwerdeführer reichte am 7. März 2024 ein Ausnahmegesuch bei der Gemeinde Lengnau (BE) ein. Er begründet sein Ausnahmegesuch damit, dass der Sichtschutz sich typisch in das Quartier anhand der übrigen Bauten und Gestaltungen einfüge. Dem Ausnahmegesuch legte er eine Bilddokumentation von weiteren in Lengnau (BE) befindlichen Sichtschutze bei. b) Gemäss Art. 26 BauG können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften bewilligt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt