Die Parzelle Lengnau (BE) Grundbuchblatt Nr. F.________ des Beschwerdeführers grenzt südöstlich an eine Gemeindestrasse, die G.________strasse. Die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers seit längerer Zeit bestehende Mauer grenzt direkt an diese Strasse. Auf ebendieser Mauer erstellte der Beschwerdeführer einen 10.54 m langen und 1.80 m hohen Flecht- Sichtschutz. Der Flecht-Sichtschutz hält somit die lichte Breite bzw. den Strassenabstand von 0.50 m nicht ein. Zudem überschreitet er die zulässige Maximalhöhe von 1.20 m und dem Beschwerdeführer fehlt es an einer Berechtigung zu deren Überschreitung.