h) Hinzu kommt, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, dass der Flecht-Sichtschutz den Strassenabstand nicht einhält. Legt das zuständige Gemeinwesen, wie vorliegend, in Nutzungsplänen oder in der Gesetzgebung nichts anderes fest, gelten für Bauten und Anlagen an Gemeindestrassen ein Abstand von 3.60 m (Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG). Für Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1.20 m gilt ein Strassenabstand von 0.50 m ab Fahrbahnrand (Art. 56 Abs. 1 SV). Höhere Einfriedungen und Zäune sind um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen (Art. 56 Abs. 2 SV). Vom Strassenabstand zu unterscheiden ist das Lichtraumprofil.