Ausserdem ist beim vom Beschwerdeführer in der Beschwerde eingereichten Bild der Flecht-Sichtschutz, der entlang der G.________strasse steht, voll besonnt. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren der Meinung ist, der Sichtschutz falle, verglichen mit dem weissen Holzzaun auf dem Nachbargrundstück im Gesamtbild nicht auf, wird darauf hingewiesen, dass es sich beim weissen Holzzaun um ein vorherrschendes Merkmal handelt, welches das Strassen-, Quartier- und Ortsbild prägt. Entsprechend fällt nicht der weisse Holzzaun, sondern der Flecht-Sichtschutz im durch natürliche Materialien und Gehölzen geprägten Quartier negativ auf.