Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde hinsichtlich der Strassen-, Quartier- und Ortsbildverträglichkeit des Flecht-Sichtschutzes hauptsächlich auf die ursprüngliche Situation mit Thuja-Hecke und Maschendrahtzaun. Dabei ist vorab zu erwähnen, dass bei der ästhetischen Beurteilung auf die aktuellen und nicht auf die vergangenen Gegebenheiten abzustellen ist. Sodann kann der strittige Sichtschutz aus Gittermatten, in die anthrazitfarbene Sichtschutzstreifen 12 Vgl. Fotodokumentation von der G.________strasse vom 22. September 2023, pag. 100 ff. der Vorakten der Ge-