g) Die Rechtsmittelbehörden räumen den Berichten der OLK regelmässig einen erheblichen Stellenwert ein. Die Beurteilung der OLK ist nachvollziehbar und überzeugend, weshalb für die BVD im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, von deren eindeutigen Einschätzung abzuweichen. Der strittige Flecht-Sichtschutz verletzt nicht nur Art. 411 GBR und insbesondere Art. 416 GBR, wonach sich die Gestaltung der privaten Aussenräume sowie der Umgebung im weitgehend bebauten Gebiet an den vorherrschenden Merkmalen zu richten hat, welche das Strassen-, Quartierund Ortsbild prägen.