Auch auf dem Grundstück des Beschwerdeführers stand auf der seit längerer Zeit bestehenden, direkt an die G.________strasse grenzenden Sockelmauer ehemals ein Maschendrahtzaun. Dahinter folgte eine ca. 1.80 m hohe Thuja-Hecke.18 Der Beschwerdeführer entfernte ohne Baubewilligung den bestehenden Maschendrahtzaun sowie die dahinterliegende Hecke und erstellte stattdessen auf der Sockelmauer einen 10.54 m langen und 1.80 m hohen Flecht-Sichtschutz. Direkt seitlich anschliessend errichtete er auf der Grenze zur Parzelle Lengnau (BE) Grundbuchblatt Nr. H.________ einen 12.74 m langen und 1.80 m hohen Flecht-Sichtschutz.