f) Der Sachverhalt bezüglich der Umgebungssituation präsentiert sich wie folgt: Das Grundstück des Beschwerdeführers liegt auf der nordwestlichen Seite der östlich zur J.________strasse verlaufenden G.________strasse. Der Strassenraum in diesem Quartier ist geprägt von direkt an die Strasse grenzenden Sockelmauern.12 Lediglich die Grundstücke Lengnau (BE) Grundbuchblatt Nrn. C.________, D.________ und E.________ sind nicht durch eine Sockelmauer vom Strassenraum abgegrenzt.13 Auf den meisten Sockelmauern steht überdies ein Holzzaun. Mehrheitlich handelt es sich bei den Zäunen um weiss gestrichene Lattenzäune.14 Einzig auf der Sockelmauer des Grundstücks Lengnau (BE)