Der erstellte Sichtschutz ergibt somit keine gute Gesamtwirkung im Sinn von Art. 411 des Baureglements der Gemeinde Lengnau. Ebensowenig vermag dieser Art. 416 zu genügen, wonach sich die Gestaltung der privaten Aussenräume sowie der Umgebung im weitgehend bebauten Gebiet an den vorherrschenden Merkmalen zu richten hat, welche das Strassen-, Quartier- und Ortsbild prägen. 6. Antrag Die OLK empfiehlt, den Sichtschutz zu entfernen und die ursprüngliche Situation wieder herzustellen.