416 Aussenraumgestaltung 1 Die Gestaltung der privaten Aussenräume sowie der Umgebung – insbesondere der öffentlich er- lebbaren Einfriedungen, Vorgärten, Vorplätzen und Hauszugängen – hat sich im weitgehend überbauten Gebiet nach den ortsüblichen, im weitgehend bebauten Gebiet an den vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Quartier- und Ortsbild prägen. 2 […]. Die Gemeinde Lengnau (BE) hat Art. 416 GBR mit folgendem Kommentar präzisiert: