c) Mit diesen Einwänden scheint sich der Beschwerdeführer zunächst hinsichtlich des ursprünglich vorhandenen Maschendrahtzauns mit Thuja-Hecke sinngemäss auf einen Besitzstand zu berufen. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass zwar die seit längerer Zeit bestehende, direkt an die G.________strasse grenzende Mauer durch die Besitzstandsgarantie in Art. 84 Abs. 1 SG i.V.m. Art. 3 BauG geschützt ist. Jedoch greift die Besitzstandsgarantie nicht in Bezug auf den anstelle des Maschendrahtzauns und der Thuja-Hecke errichteten Flecht-Sichtschutz. Denn der Abbruch und Wiederaufbau einer Baute oder Anlage sowie deren neubauähnliche Umgestaltung sind davon nicht gedeckt.