b) Wie bereits erwähnt (vgl. Erwägung 2.b), geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auf die Bewilligungsfähigkeit des Flecht-Sichtschutzes ein. Lediglich in Bezug auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands äussert er sich zur Ästhetik des Flecht-Sichtschutzes. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Höhe der Abtrennung zur Strasse und zum Nachbargrundstück habe sich durch den Flecht-Sichtschutz nicht verändert. Die Thuja-Hecke mit dem Maschendrahtzaun habe am selben Ort gestanden und dieselbe Höhe gehabt, wie der vorliegende Flecht- Sichtschutz habe.