mittelbar an die G.________strasse grenze, halte es die lichte Breite sowie den Strassenabstand von mindestens 0.50 m nicht ein. Des Weiteren überschreite dieser Teil des Sichtschutzes die zulässige Maximalhöhe von 1.20 m. Eine Berechtigung für die Überschreitung habe der Beschwerdeführer allerdings nicht.