c) Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren fordert, da die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht verhältnismässig wäre, sei dem Baugesuch vom 15. Januar 2023 mit Ausnahmegesuch vom 8. März 2024 die Baubewilligung zu erteilen, wird darauf hingewiesen, dass einer nicht bewilligungsfähigen, bereits erstellten Baute oder Anlage nicht die Baubewilligung erteilt wird, nur weil die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unverhältnismässig wäre. Diesfalls könnte lediglich auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet werden, hat doch die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung keinen Bezug zur Bewilligungsfähigkeit einer Baute oder Anlage