Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sei unter Berücksichtigung des Besitzstandes der langjährig vorbestandenen Mauer mit Thujahecke und Maschendrahtzaun sowie in Anwendung des Verhältnismässigkeitsgebotes nur soweit zu verfügen und das nachträgliche Baugesuch vom 15. Januar 2023 mit Ausnahmegesuch vom 8. März 2024 sei dementsprechend soweit zu bewilligen, als dies im Rahmen des Ortsbildschutzes zwingend ist. - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beklagten -