Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 31 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2025/83 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 1. Oktober 2025 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B.________ und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Lengnau, Bau- und Planungsabteilung, Dorfplatz 1, 2543 Lengnau BE betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Lengnau BE vom 28. Mai 2025 (Nr. 2023-7025; Sichtschutz) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Lengnau (BE) Grundbuchblatt Nr. F.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone 3 (W3). Der Beschwerdeführer erstellte ohne Baubewilligung einen 1.80 m hohen Flecht-Sichtschutz auf der seit längerer Zeit bestehenden, direkt an die G.________strasse grenzenden Mauer, sowie direkt seitlich anschliessend auf der Grenze zur Parzelle Lengnau (BE) Grundbuchblatt Nr. H.________. 2. Die Gemeinde Lengnau (BE) forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. De- zember 2022 auf, für den auf seinem Grundstück erstellten Flecht-Sichtschutz ein Baugesuch bis zum 31. Januar 2023 einzureichen. Am 15. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer ein ent- sprechendes Baugesuch ein. Da der Beschwerdeführer sein eingereichtes Baugesuch nicht, wie aufgefordert, an die vorgeschriebenen Masse und den Strassenabstand anpasste, forderte ihn die Gemeinde Lengnau (BE) mit Wiederherstellungsverfügung vom 19. April 2023 auf, den auf seinem Grundstück widerrechtlich aufgestellten Flecht-Sichtschutz zu entfernen. Gleichzeitig wurde auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hingewiesen. Am 4. Mai 2023 erfolgten ein Au- genschein und eine Besprechung vor Ort, um das weitere Vorgehen festzulegen. Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 erteilte die Gemeinde Lengnau (BE) den Bauabschlag und forderte den Be- schwerdeführer auf, den widerrechtlich erstellten Flecht-Sichtschutz entweder zu entfernen oder um 0.50 m von der Strasse zurückzunehmen und auf eine Höhe von 1.20 m zu kürzen oder wenn er höher bleiben soll, ab dem Lichtraumprofil um die Mehrhöhe über 1.20 m weiter von der Strasse 1/16 BVD 110/2025/83 zurückzunehmen. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 19. Juni 2023 Be- schwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Diese hiess die Be- schwerde mit Entscheid vom 28. November 2023 gut und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Lengnau (BE) zurück. 3. Mit Schreiben vom 18. Januar 2024 forderte die Gemeinde Lengnau (BE) den Beschwerde- führer auf, ein begründetes Ausnahmegesuch gemäss Art. 26 BauG1 einzureichen und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer reichte am 7. März 2024 ein Ausnahmegesuch ein. Die Gemeinde Lengnau (BE) holte mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 einen Bericht der Kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) ein. Der Bericht der OLK ging am 11. Februar 2025 bei der Gemeinde ein. Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 erteilte die Gemeinde Lengnau (BE) den Bauabschlag und forderte den Beschwerdeführer auf, den ge- samten Sichtschutz zu entfernen. Gleichzeitig drohte sie eine Busse und die Ersatzvornahme bei Nichtbefolgung an. 4. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 30. Juni 2025 Beschwerde bei der BVD ein. Er stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Der Bauabschlag in Sachen 2023-7025 der Einwohnergemeinde Lengnau (BE) vom 28. Mai 2025 sei aufzuheben. 2. Von der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvor- nahme sei abzusehen und das nachträgliche Baugesuch vom 15. Januar 2023 mit Ausnahme- gesuch vom 8. März 2024 sei zu bewilligen. eventualiter Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sei unter Berücksichtigung des Besitz- standes der langjährig vorbestandenen Mauer mit Thujahecke und Maschendrahtzaun sowie in Anwendung des Verhältnismässigkeitsgebotes nur soweit zu verfügen und das nachträgliche Baugesuch vom 15. Januar 2023 mit Ausnahmegesuch vom 8. März 2024 sei dementspre- chend soweit zu bewilligen, als dies im Rahmen des Ortsbildschutzes zwingend ist. - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beklagten - 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwech- sel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde Lengnau (BE) beantragt in ihrer Stellung- nahme vom 9. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 29. August 2025 nahm das Rechtsamt ein Foto aus Google Street View (Aufnahme vom November 2022) sowie zwei Luftbilder aus den Jahren 2021 und 2024 zu den Akten. Der Beschwerdeführer reichte am 23. September 2025 Schlussbemerkungen ein. 6. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid wesent- lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2/16 BVD 110/2025/83 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baube- schwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einspre- cherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Be- schwerdeführer, dessen Baugesuch abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Formelles a) Der Beschwerdeführer beantragt, der Bauabschlag in Sachen 2023-7025 der Einwohnerge- meinde Lengnau (BE) vom 28. Mai 2025 sei aufzuheben sowie von der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme sei abzusehen und das nachträg- liche Baugesuch vom 15. Januar 2023 mit Ausnahmegesuch vom 8. März 2024 sei zu bewilligen. Eventualiter sei die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Berücksichtigung des Besitzstandes der langjährig vorbestandenen Mauer mit Thuja-Hecke und Maschendrahtzaun so- wie in Anwendung des Verhältnismässigkeitsgebotes nur soweit zu verfügen und das nachträgli- che Baugesuch vom 15. Januar 2023 mit Ausnahmegesuch vom 8. März 2024 sei dementspre- chend soweit zu bewilligen, als dies im Rahmen des Ortsbildschutzes zwingend notwendig sei. b) Der Beschwerdeführer schildert in seiner Beschwerde lediglich, weshalb auf die Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten ist, legt jedoch in keiner Weise dar, inwiefern der erteilte Bauabschlag für den Flecht-Sichtschutz zu Unrecht erfolgte. Insofern ist fraglich, ob der Beschwerdeführer den entsprechenden Antrag rechtsgenüglich begründete und diesbezüglich auf die Beschwerde eingetreten werden kann, zumal der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist. Dies kann jedoch offen bleiben, da der Bauabschlag zu Recht erteilt wurde (vgl. Erwägung 3). c) Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren fordert, da die Wiederherstellung des rechtmäs- sigen Zustandes nicht verhältnismässig wäre, sei dem Baugesuch vom 15. Januar 2023 mit Aus- nahmegesuch vom 8. März 2024 die Baubewilligung zu erteilen, wird darauf hingewiesen, dass einer nicht bewilligungsfähigen, bereits erstellten Baute oder Anlage nicht die Baubewilligung er- teilt wird, nur weil die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unverhältnismässig wäre. Diesfalls könnte lediglich auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet wer- den, hat doch die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung keinen Bezug zur Bewilligungsfähig- keit einer Baute oder Anlage 3. Bewilligungsfähigkeit a) Die Gemeinde hat dem Flecht-Sichtschutz des Beschwerdeführers einerseits wegen der Störung des Ortsbildes und andererseits gestützt auf Art. 56 SV3 und Art. 83 SG4 die Baubewilli- gung verweigert. Sie legt dar, da das Teilstück des Sichtschutzes mit der Länge von 10.54 m un- 3 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1). 4 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11). 3/16 BVD 110/2025/83 mittelbar an die G.________strasse grenze, halte es die lichte Breite sowie den Strassenabstand von mindestens 0.50 m nicht ein. Des Weiteren überschreite dieser Teil des Sichtschutzes die zulässige Maximalhöhe von 1.20 m. Eine Berechtigung für die Überschreitung habe der Be- schwerdeführer allerdings nicht. b) Wie bereits erwähnt (vgl. Erwägung 2.b), geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auf die Bewilligungsfähigkeit des Flecht-Sichtschutzes ein. Lediglich in Bezug auf die Wie- derherstellung des rechtmässigen Zustands äussert er sich zur Ästhetik des Flecht-Sichtschutzes. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Höhe der Abtrennung zur Strasse und zum Nachbargrund- stück habe sich durch den Flecht-Sichtschutz nicht verändert. Die Thuja-Hecke mit dem Maschen- drahtzaun habe am selben Ort gestanden und dieselbe Höhe gehabt, wie der vorliegende Flecht- Sichtschutz habe. Die aufgrund der Höhe angerufene «wandartige» Wirkung des Flecht-Sicht- schutzes habe daher bereits im ursprünglichen Zustand mit der Thuja-Hecke so bestanden. Auch sei das Grundstück daher bereits seit jeher von der Strasse abgekoppelt gewesen und ein natür- licher Übergang zum Nachbargrundstück habe bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden. In seinem Garten stehe in der Nähe des Flecht-Sichtschutzes ein hoher Baum, welcher den Sicht- schutz bei weitem überrage. Durch die dunkle Farbe verblasse der Sichtschutz im Schatten des hohen Baumes. Bei einer gesamthaften Betrachtung falle der dunkle Sichtschutz, verglichen mit dem weissen Holzzaun auf dem Nachbargrundstück, im Gesamtbild nicht auf. Der weisse Holz- zaun steche dagegen ins Auge. Zudem greife der Sichtschutz die Farbe der beiden Pfeiler auf der Insel neben der Betonmauer auf. Der Flecht-Sichtschutz wirke sich daher nicht negativ auf das Gesamtbild der G.________strasse aus. c) Mit diesen Einwänden scheint sich der Beschwerdeführer zunächst hinsichtlich des ur- sprünglich vorhandenen Maschendrahtzauns mit Thuja-Hecke sinngemäss auf einen Besitzstand zu berufen. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass zwar die seit längerer Zeit bestehende, direkt an die G.________strasse grenzende Mauer durch die Besitzstandsgarantie in Art. 84 Abs. 1 SG i.V.m. Art. 3 BauG geschützt ist. Jedoch greift die Besitzstandsgarantie nicht in Bezug auf den anstelle des Maschendrahtzauns und der Thuja-Hecke errichteten Flecht-Sichtschutz. Denn der Abbruch und Wiederaufbau einer Baute oder Anlage sowie deren neubauähnliche Um- gestaltung sind davon nicht gedeckt. Die Norm bezweckt den Schutz der ursprünglichen, unter altem Recht getätigten baulichen Investitionen und kommt dort nicht zum Tragen, wo diese bereits vernichtet worden ist.5 d) Sodann dürfen nach Art. 9 Abs. 1 BauG Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Be- malungen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Be- einträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbstän- dige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.6 Wo eine Gemeinde eigene Ästhetiknormen erlassen hat, steht ihr aufgrund der Gemeindeautono- mie auch bei der Auslegung und Anwendung der Norm ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Es ist deshalb vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie eine eigene Vorschrift verstan- den haben will. Wird die Anwendung einer von ihr erlassenen Bestimmung Gegenstand eines 5 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 3 N. 3a f. 6 BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 4 und 13 mit weiteren Hinweisen. 4/16 BVD 110/2025/83 Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen lediglich zu prüfen, ob die Auslegung der Gemeinde rechtlich haltbar ist. Sie auferlegen sich mit anderen Worten eine gewisse Zurück- haltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde, indem sie sich der Prüfung enthalten, ob eine andere Bedeutung der umstrittenen Bestimmung ebenfalls möglich und rechtlich vertretbar wäre.7 Das Baureglement der Gemeinde Lengnau (BE)8 enthält insbesondere folgende Bestimmungen zur Gestaltung von Bauten und Anlagen: 411 Gestaltungsgrundsatz 1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamt- wirkung entsteht. 2 Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen: - die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes, - die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestal- tung der benachbarten Bebauung, - Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen, - die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung, - die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum, - die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanalgen, Abstellplätze und Eingänge 3 […]. 416 Aussenraumgestaltung 1 Die Gestaltung der privaten Aussenräume sowie der Umgebung – insbesondere der öffentlich er- lebbaren Einfriedungen, Vorgärten, Vorplätzen und Hauszugängen – hat sich im weitgehend über- bauten Gebiet nach den ortsüblichen, im weitgehend bebauten Gebiet an den vorherrschenden Merk- malen zu richten, welche das Strassen-, Quartier- und Ortsbild prägen. 2 […]. Die Gemeinde Lengnau (BE) hat Art. 416 GBR mit folgendem Kommentar präzisiert: Zu den prägenden Merkmalen gehören: - intakte Vorgärten mit durchgehenden Einfriedungen - die Durchgrünung mit standortgerechten Sträuchern und Pflanzen - keine überhöhten Stützmauern und unnatürliche Übergänge zu Nachbargrundstücken Die erwähnten Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbstän- dige Bedeutung zu. An das Erfordernis der guten Gesamtwirkung dürfen jedoch nicht unverhält- nismässig hohe Ansprüche gestellt werden. Nach der Rechtsprechung ist die gute Gesamtwirkung weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen. Das be- deutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bau- ten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat.9 7 BVR 2012 S. 20 E. 3.2; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 5 mit weiteren Hinweisen. 8 Baureglement der Gemeinde Lengnau (BE) vom 26. Mai 2011, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raum- ordnung am 11. Mai 2012 (GBR). 9 Vgl. zum Ganzen: BVR 2009 S. 328 E. 5.3 und 2006 S. 491 E. 6.3.1 f.; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 4a zweites Lemma mit weiteren Hinweisen. 5/16 BVD 110/2025/83 e) Die Gemeinde Lengnau (BE) ersuchte die OLK mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 um Beurteilung des Flecht-Sichtschutzes aus Sicht des Ortsbildschutzes.10 Die OLK hält in ihrem Be- richt vom 10. Februar 2025 zum bereits erstellten Flecht-Sichtschutz Folgendes fest:11 4. Beschreibung Das Haus G.________strasse 15 liegt in einem Einfamilienhausquartier südöstlich des Zentrums von Lengnau. Das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) weist dieses Gebiet als Umgebungsrichtung V aus mit Erhaltungsziel «b» (Erhalten der Eigenschaften). Es ist geprägt von Einfamilienhäusern, vornehmlich aus der Mitte des 20. Jahrhunderts. Diesen vorgelagert sind Gärten, die in der Regel von niedrigen Sockelmauern, oft mit hell gestrichenen Holzzäunen, eingefriedet sind – eine typische und qualitätsvolle Vorgartengestaltung mit hoher Bedeutung für den Strassenraum. Dies zu erhalten, ist für die Quartieridentität wertvoll und anderswo leider verloren. Zur Quartierstrasse und zum Nachbargrundstück G.________strasse 13 wurde 2022 ohne Baubewil- ligung ein winkelförmiger Sichtschutz erstellt. Dieser ist auf einer bestehenden Sockelmauer platziert und besteht aus einem dunklen, glänzenden Kunststoffgeflecht, das in ein dunkles Metallgitter einge- woben ist. Er folgt der G.________strasse auf gut 10.5 m Länge, dem Nachbargrundstück auf knapp 13 m und misst 1.8 m in der Höhe. 5. Beurteilung Der Sichtschutz ist so hoch, dass sich eine wandartige Wirkung einstellt, die in dieser Form in der unmittelbaren Umgebung nicht auftritt und zu vermeiden ist, da sich sonst die einzelnen Liegenschaf- ten vom Strassenraum völlig abkoppeln. Auch die Materialität findet keine Entsprechung im Kontext, wo hell gestrichene Holzzäune auf niedrigen Sockelmauern und (niedrige) Hecken dominieren. Viel- mehr entsteht durch das Kunststoffgewebe eine Künstlichkeit, die der sonst vorherrschenden Gestal- tung mit natürlichen Materialien und Gehölzen entgegensteht und die vorhandenen Aussenraumqua- litäten der unmittelbaren Umgebung wesentlich schmälert. Der erstellte Sichtschutz ergibt somit keine gute Gesamtwirkung im Sinn von Art. 411 des Bauregle- ments der Gemeinde Lengnau. Ebensowenig vermag dieser Art. 416 zu genügen, wonach sich die Gestaltung der privaten Aussenräume sowie der Umgebung im weitgehend bebauten Gebiet an den vorherrschenden Merkmalen zu richten hat, welche das Strassen-, Quartier- und Ortsbild prägen. 6. Antrag Die OLK empfiehlt, den Sichtschutz zu entfernen und die ursprüngliche Situation wieder herzustellen. 7. Weitere Bemerkungen Die OLK begrüsst die Bemühungen der Gemeinde Lengnau, die vorhandenen Qualitäten in den Wohnquartieren zu erhalten und störende, zu wenig integrativ gestaltete Zäune, Sichtschutzvorrich- tungen und Einfriedungen nicht zu tolerieren. Die OLK bedauert, dass bei Neuanlagen oftmals auf der ganzen Parzellenlänge keine Einfriedungen mehr platziert werden, der Strassenraum daher ungefasst ausfranst und die vorhandene, qualitäts- volle Quartierstruktur in Mitleidenschaft gezogen wird. Die OLK regt an, für noch intakte Gebiete ent- sprechende Regeln zu erlassen. 10 Vgl. Schreiben der Gemeinde Lengnau (BE) vom 11. Dezember 2024, pag. 19 ff. der Vorakten der Gemeinde Len- gnau (BE). 11 Fachbericht der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) vom 10. Februar 2025, pag. 17 f. der Vorakten der Gemeinde Lengnau (BE). 6/16 BVD 110/2025/83 f) Der Sachverhalt bezüglich der Umgebungssituation präsentiert sich wie folgt: Das Grunds- tück des Beschwerdeführers liegt auf der nordwestlichen Seite der östlich zur J.________strasse verlaufenden G.________strasse. Der Strassenraum in diesem Quartier ist geprägt von direkt an die Strasse grenzenden Sockelmauern.12 Lediglich die Grundstücke Lengnau (BE) Grundbuch- blatt Nrn. C.________, D.________ und E.________ sind nicht durch eine Sockelmauer vom Strassenraum abgegrenzt.13 Auf den meisten Sockelmauern steht überdies ein Holzzaun. Mehr- heitlich handelt es sich bei den Zäunen um weiss gestrichene Lattenzäune.14 Einzig auf der So- ckelmauer des Grundstücks Lengnau (BE) Grundbuchblatt Nr. L.________ steht ein hölzerner Scherenzaun.15 Hinter den Zäunen sind sodann Hecken, Sträucher etc. gepflanzt. Auch die Grundstücke Lengnau (BE) Grundbuchblatt Nrn. H.________ und I.________, auf deren Sockel- mauer kein Zaun steht, weisen entlang der G.________strasse eine Bepflanzung hinter der So- ckelmauer auf.16 Schliesslich grenzen sich die Grundstücke hauptsächlich durch Hecken entlang der Parzellengrenze von den Nachbargrundstücken ab.17 Auch auf dem Grundstück des Beschwerdeführers stand auf der seit längerer Zeit bestehenden, direkt an die G.________strasse grenzenden Sockelmauer ehemals ein Maschendrahtzaun. Da- hinter folgte eine ca. 1.80 m hohe Thuja-Hecke.18 Der Beschwerdeführer entfernte ohne Baube- willigung den bestehenden Maschendrahtzaun sowie die dahinterliegende Hecke und erstellte stattdessen auf der Sockelmauer einen 10.54 m langen und 1.80 m hohen Flecht-Sichtschutz. Direkt seitlich anschliessend errichtete er auf der Grenze zur Parzelle Lengnau (BE) Grundbuch- blatt Nr. H.________ einen 12.74 m langen und 1.80 m hohen Flecht-Sichtschutz. Der Flecht- Sichtschutz besteht aus Gittermatten, in die anthrazitfarbene Sichtschutzstreifen aus Hart-PVC wechselseitig eingeflochten wurden. g) Die Rechtsmittelbehörden räumen den Berichten der OLK regelmässig einen erheblichen Stellenwert ein. Die Beurteilung der OLK ist nachvollziehbar und überzeugend, weshalb für die BVD im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, von deren eindeutigen Einschätzung abzuweichen. Der strittige Flecht-Sichtschutz verletzt nicht nur Art. 411 GBR und insbesondere Art. 416 GBR, wonach sich die Gestaltung der privaten Aussenräume sowie der Umgebung im weitgehend be- bauten Gebiet an den vorherrschenden Merkmalen zu richten hat, welche das Strassen-, Quartier- und Ortsbild prägen. In einem Quartier, dessen Aussenräume von natürlichen Materiealien und Gehölzen geprägt sind, ist der Flecht-Sichtschutz sehr auffällig und wird als krasser Fremdkörper wahrgenommen, welcher die bestehende Aussenraumqualität durchbricht. Durch die anthrazitfa- rbenen, wechselseitig eingeflochtenen Sichtschutzstreifen aus Hart-PVC akzentuiert sich die ne- gative Wirkung des Sichtschutzes auf das Umgebungsbild. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde hinsichtlich der Strassen-, Quartier- und Ortsbildverträglichkeit des Flecht-Sichtschutzes hauptsächlich auf die ursprüngliche Situation mit Thuja-Hecke und Maschendrahtzaun. Dabei ist vorab zu erwähnen, dass bei der ästhetischen Beurteilung auf die aktuellen und nicht auf die vergangenen Gegebenheiten abzustellen ist. So- dann kann der strittige Sichtschutz aus Gittermatten, in die anthrazitfarbene Sichtschutzstreifen 12 Vgl. Fotodokumentation von der G.________strasse vom 22. September 2023, pag. 100 ff. der Vorakten der Ge- meinde Lengnau (BE). 13 Vgl. Luftbilder aus den Jahren 2021 und 2024, mit Verfügung vom 29. August 2025 zu den Akten genommen. 14 Vgl. Fotodokumentation von der G.________strasse vom 22. September 2023, pag. 100 ff. der Vorakten der Ge- meinde Lengnau (BE). 15 Vgl. Foto aus Google Street View (Aufnahme vom November 2022), mit Verfügung vom 29. August 2025 zu den Ak- ten genommen. 16 Vgl. Fotodokumentation von der G.________strasse vom 22. September 2023, pag. 100 ff. der Vorakten der Ge- meinde Lengnau (BE); Luftbilder aus den Jahren 2021 und 2024 und Foto aus Google Street View (Aufnahme vom November 2022), mit Verfügung vom 29. August 2025 zu den Akten genommen. 17 Vgl. Luftbilder aus den Jahren 2021 und 2024, mit Verfügung vom 29. August 2025 zu den Akten genommen. 18 Vgl. Bild aus Google Street View vom Oktober 2013, pag. 107 der Vorakten der Gemeinde Lengnau (BE). 7/16 BVD 110/2025/83 aus Hart-PVC wechselseitig eingeflochten wurden, nicht mit einer Thuja-Hecke verglichen wer- den. Auch ändert der im Garten des Beschwerdeführers stehende Baum nichts daran, dass sich der neue Flecht-Sichtschutz aufgrund seiner Materialisierung und Farbgebung deutlich von den im Quartier vorherrschenden Merkmalen abhebt und somit im Quartier fremd wirkt. Es ist nicht ersichtlich, wie der Sichtschutz im Schatten des hohen Baumes verblassen soll, ist doch eine Beschattung des (gesamten) Sichtschutzes durch den Baum gar nicht möglich. Ausserdem ist beim vom Beschwerdeführer in der Beschwerde eingereichten Bild der Flecht-Sichtschutz, der entlang der G.________strasse steht, voll besonnt. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren der Meinung ist, der Sichtschutz falle, verglichen mit dem weissen Holzzaun auf dem Nachbargrund- stück im Gesamtbild nicht auf, wird darauf hingewiesen, dass es sich beim weissen Holzzaun um ein vorherrschendes Merkmal handelt, welches das Strassen-, Quartier- und Ortsbild prägt. Ent- sprechend fällt nicht der weisse Holzzaun, sondern der Flecht-Sichtschutz im durch natürliche Materialien und Gehölzen geprägten Quartier negativ auf. Dass der Sichtschutz die Farbe der beiden Pfeiler auf der Insel neben der Betonmauer aufgreift, spielt keine Rolle, sind diese doch Bestanteil der Strasse und nicht der Vorgärten sowie deren Begrenzung. Zudem weisen diese eine andere Materialisierung auf und sind unvergleichlich kleiner. Somit vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die nachvollziehbare und überzeugende Beurteilung der OLK nicht um- zustossen. h) Hinzu kommt, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, dass der Flecht-Sichtschutz den Stras- senabstand nicht einhält. Legt das zuständige Gemeinwesen, wie vorliegend, in Nutzungsplänen oder in der Gesetzgebung nichts anderes fest, gelten für Bauten und Anlagen an Gemeindestras- sen ein Abstand von 3.60 m (Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG). Für Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1.20 m gilt ein Strassenabstand von 0.50 m ab Fahrbahnrand (Art. 56 Abs. 1 SV). Höhere Einfriedungen und Zäune sind um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen (Art. 56 Abs. 2 SV). Vom Strassenabstand zu unterscheiden ist das Lichtraumprofil. Der Raum über der Fahrbahn von öffentlichen Strassen, einschliesslich des Raums seitlich zum Fahrbahnrand, ist bis auf eine Höhe von mindestens 4.50 m freizuhalten (Art. 83 Abs. 1 SG). Der an die Fahrbahn angrenzende seitli- che Raum ist auf einer Breite von 0.50 m freizuhalten (Art. 83 Abs. 3 SG). Die Parzelle Lengnau (BE) Grundbuchblatt Nr. F.________ des Beschwerdeführers grenzt südöstlich an eine Gemeindestrasse, die G.________strasse. Die auf dem Grundstück des Be- schwerdeführers seit längerer Zeit bestehende Mauer grenzt direkt an diese Strasse. Auf eben- dieser Mauer erstellte der Beschwerdeführer einen 10.54 m langen und 1.80 m hohen Flecht- Sichtschutz. Der Flecht-Sichtschutz hält somit die lichte Breite bzw. den Strassenabstand von 0.50 m nicht ein. Zudem überschreitet er die zulässige Maximalhöhe von 1.20 m und dem Be- schwerdeführer fehlt es an einer Berechtigung zu deren Überschreitung. i) Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde dem Flecht-Sichtschutz den Bauabschlag erteilt hat. 4. Ausnahmebewilligung a) Der Beschwerdeführer reichte am 7. März 2024 ein Ausnahmegesuch bei der Gemeinde Lengnau (BE) ein. Er begründet sein Ausnahmegesuch damit, dass der Sichtschutz sich typisch in das Quartier anhand der übrigen Bauten und Gestaltungen einfüge. Dem Ausnahmegesuch legte er eine Bilddokumentation von weiteren in Lengnau (BE) befindlichen Sichtschutze bei. b) Gemäss Art. 26 BauG können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften bewilligt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt 8/16 BVD 110/2025/83 werden. Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzten, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Ausnahmen von den gesetzlichen Strassenab- ständen können bewilligt werden, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere des Ortsbildes, es rechtfertigen und wenn dadurch weder öffentliche Interessen noch wesentliche nachbarliche In- teressen beeinträchtigt werden (Art. 81 Abs. 1 SG). Die Voraussetzungen für das Unterschreiten des Strassenabstands sind somit die gleichen wie für Ausnahmebewilligungen nach Art. 26 BauG. Danach kann von einer allgemein gehaltenen Bestimmung aus besonderen Gründen des Einzel- falls abgewichen werden. Dabei geht es um die Behebung einer unverhältnismässigen Härte oder offensichtlichen Unzweckmässigkeit. Als besondere Verhältnisse kommen sowohl objektive Be- sonderheiten (Lage der Parzelle, Beschaffenheit des Baugrunds, technisch bedingte Ausnahme- situationen usw.) wie auch solche in Frage, die in den subjektiven Verhältnissen der bauwilligen Person begründet sind (z.B. Bedürfnisse einer behinderten Person). Der blosse Wunsch nach optimaler, gewinnbringender Nutzung des Grundstücks oder einfach besserer Lösung stellt keinen Ausnahmegrund dar.19 c) Vorliegend liegen keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 BauG bzw. Art. 81 Abs. 1 SG vor, welche eine Ausnahme rechtfertigen könnten. Die Lage und Form der Parzelle Lengnau (BE) Grundbuchblatt Nr. F.________ ermöglichen eine reglementskonforme Bebauung der Parzelle auch unter Einhaltung der Strassenabstands- und Gestaltungsvorschriften. Der Be- schwerdeführer legt auch keine besonderen Verhältnisse dar. Wie die vorangehenden Ausführun- gen zeigen, rechtfertigt sich eine Ausnahme aus Gründen des Ortsbildes oder aus ästhetischen Gründen gerade nicht. Dass der Flecht-Sichtschutz Passanten und Kinder vor den freilaufenden Hunden schützen und Unfälle verhindern soll, stellt zwar ein privates und öffentliches Interesse dar. Aber auch ein solches Interesse am Bauvorhaben begründet für sich gesehen noch keine besonderen Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung.20 Nach Art. 77 TSchV21 muss, wer Hunde hält, die nötigen Vorkehrungen treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Aus dieser Bestimmung lässt sich aber kein Anspruch auf Erstellung eines 1.80 m hohen Flecht-Sicht- schutzes ableiten. Auch sonst sind keine objektiven Besonderheiten erkennbar, die eine Ausnah- mebewilligung zwingend nötig machen würden. d) Insgesamt fehlt es an den für die Gewährung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG bzw. Art. 81 Abs. 1 SG erforderlichen «besonderen Verhältnissen». Damit erübrigt sich die Prü- fung allfälliger entgegenstehender Interessen. Die Vorinstanz hat zu Recht keine Ausnahmebe- willigung nach Art. 26 BauG bzw. Art. 81 Abs. 1 SG gewährt. 5. Gleichbehandlung im Unrecht a) Der Beschwerdeführer macht mit Hinweis auf angeblich vergleichbare Fälle sinngemäss ei- nen Anspruch auf Gleichbehandlung geltend. Er hält fest, in der Gemeinde Lengnau (BE) stünden an verschiedenen Standorten, wie die Gemeinde selbst anerkenne, hohe, dunkle Sichtschutze. Wenn daher an weiteren Standorten ähnliche Sichtschutze stünden, erscheine es fraglich, inwie- fern sein Sichtschutz ästhetisch «atypisch» sei. Um die verschiedenen ähnlichen Sichtschutze zu illustrieren habe er der Gemeinde mit seinem Ausnahmegesuch vom 8. März 2024 eine Bilddoku- mentation dieser verschiedenen Sichtschutze zukommen lassen. 19 BVR 2025 S. 169 E. 4.1; Vgl. auch Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 12 N. 18 und Art. 26-27 N. 4 Bst. b und N. 5. 20 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 26-27 N. 5 Lemma 15. 21 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1). 9/16 BVD 110/2025/83 b) Der allgemeine Rechtsgleichheitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV22 und Art. 10 Abs. 1 KV23) ver- pflichtet die Behörden, gleiche Sachverhalte mit identischen relevanten Tatsachen gleich zu be- urteilen, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht aber der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Ver- waltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bür- gerinnen und Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen wird jedoch im Rahmen des verfassungsmässig verbürgten Gleichheitsgebots ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Un- recht anerkannt. Die Gleichbehandlung im Unrecht setzt voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den relevanten Sachverhaltselementen übereinstimmen und dass dieselbe Behörde in ständi- ger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch künftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Schliesslich dürfen der gesetzeswidrigen Begünstigung im Einzelfall keine gewichtigen öffentlichen Interessen und keine Interessen Dritter entgegenstehen.24 c) Die Gemeinde Lengnau (BE) führt in Erwägung 3.21 der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2025 aus, es werde von ihrer Seite nicht in Frage gestellt, dass verschiedene Grundei- gentümer in Lengnau Sichtschutze aufgestellt hätten, die mit den Bestimmungen des Bau- und Strassengesetzes nicht konform seien. Die betreffenden Sichtschutze, welche in der Bilddoku- mentation ersichtlich seien, seien ohne vorgängig beantragte Baubewilligung errichtet worden. Zudem entspreche es keineswegs der ständigen Praxis der Gemeinde, nicht gesetzeskonforme Sichtschutze zu bewilligen. Wie sie bereits im Beschwerdeverfahren deutlich zum Ausdruck ge- bracht habe, sei es ihr im Besonderen wichtig, die verfassungsmässigen Rechte der Bürgerinnen und Bürger von Lengnau und damit das Gebot rechtsgleicher Behandlung zu wahren. Bisher seien denn auch von ihr keine Ausnahmebewilligungen erteilt worden, da keine triftigen Gründe für die Abweichung der geltenden Vorschriften gegeben gewesen seien. d) Soweit ersichtlich, steht keiner der in der Bilddokumentation abgebildeten Sichtschutze ent- lang der östlich zur J.________strasse verlaufenden G.________strasse und entsprechend auch nicht im gleichen Quartier wie der streitbetroffene Flecht-Sichtschutz. Die vom Beschwerdeführer abgebildeten Beispiele zeigen somit nicht vergleichbare Sachverhalte. Zudem ist keine ständige Praxis der Gemeinde erkennbar, wonach nicht gesetzeskonforme Sichtschutze regelmässig be- willigt werden. In der angefochtenen Verfügung weist sie auf den Umstand hin, dass die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Sichtschutze ohne vorgängig beantragte Baubewilligung errichtet worden sind und gibt im Weiteren klar zu erkennen, dass sie (weiterhin) gesetzeskonform entscheiden will. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht somit nicht. 6. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands a) Kann ein bereits ausgeführtes Bauvorhaben nachträglich nicht bewilligt werden, so ent- scheidet die Baubewilligungsbehörde mit dem Bauabschlag zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Die Wiederherstel- lungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Ver- trauensgrundsatz nicht verletzen.25 22 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 23 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1). 24 VGE 2017/199 vom 13. August 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen. 25 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9. 10/16 BVD 110/2025/83 b) Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der Unterschied zwischen dem vorliegenden Fall und dem Fall VGE 2012/230 vom 30. Mai 2013 sehe die Gemeinde darin, dass vorliegend der Ortsbildschutz betroffen sei und somit doch ein konkretes Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bestehe. Jedoch führe auch dies vorliegend nur zu einem abstrakten Interesse an der Wiederherstellung des früheren Zustandes, aufgrund welchem nicht eine Wie- derherstellung des ursprünglichen Zustandes verfügt werden könne. Das gemäss OLK zu schüt- zende Ortsbild könne mit der Herstellung der ursprünglichen Situation nicht erreicht werden. Die Situation zum jetzigen Zeitpunkt sei dahingehend nicht schlechter, als sie es vorher gewesen sei. Der Sichtschutz falle nicht weiter auf und ordne sich einwandfrei in das Gesamtbild der Strasse ein. Somit sei auch die Ästhetik nur ein abstraktes öffentliches Interesse, aufgrund welcher nicht eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verfügt werden könne. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, auch die Verhinderung einer Präjudizwirkung und der von der Gemeinde an- gezweifelte gute Glaube des Bauherrn könnten kein konkretes Interesse am Rückbau des Flecht- Sichtschutzes begründen. Ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist im Allgemei- nen gegeben, da das Interesse der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der kon- sequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell gross ist. Es gilt zu verhindern, dass illegal Bauende bessergestellt werden als Bauwillige, die gesetzeskonform vorgängig ein Baugesuch stellen. Ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht generell an der Durchsetzung der Zonenordnung auch innerhalb der Bauzone.26 Bei gutem Glau- ben der Bauherrschaft kann die Wiederherstellung unterbleiben, wenn nicht gewichtige öffentliche oder private (nachbarliche) Interessen sie gebieten. Gemäss der Rechtsprechung sind gewichtige öffentliche Interessen, die selbst beim vorhandenen guten Glauben des Beschwerdeführers für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sprechen, einerseits die Wahrung der Zonen- konformität in der Landwirtschaftszone oder auch in der Wohnzone mit überwiegendem Wohnan- teil. Andererseits können auch der Schutz von Natur, Landschaft, Ortsbild und Umwelt sowie die Sicherheit und Gesundheit von Personen und Sachen unter Umständen als gewichtige öffentliche Interesse gelten, ebenso wie der Schutz des Waldes gegen Zweckentfremdung oder Schutz des Gewässerraums.27 Da am Ortsbildschutz sowie allgemein an der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, ge- wichtige öffentliche Interessen bestehen, ist ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung ohne Weiteres gegeben.28 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers fällt der Sichtschutz klar auf und ordnet sich gerade nicht in das Gesamtbild der Strasse ein. Wie bereits in Erwägung 3 ausgeführt, stellt der Flecht-Sichtschutz einen krassen Fremdkörper dar und wirkt sich negativ auf das bestehende Strassen-, Quartier- und Ortsbild aus. Sodann kann sich ein zusätzliches öffent- liches Interesse aus der Gefahr ergeben, dass sich Gleiches wiederholen könnte (Präjudizwir- kung).29 c) Sodann rügt der Beschwerdeführer, das Verhalten der Behörde erwecke den Anschein, dass versucht werde, über die Ausrede der Ästhetik die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu umgehen. In der Gemeinde Lengnau (BE) gebe es mehrere Beispiele für hohe, dunkle Sicht- schutze zur Strasse. Auch sei beim ersten Bauabschlag die Wirkung des Sichtschutzes erst als «etwas störend» eingeschätzt worden. Nun sei plötzlich, ohne Änderungen an der Sache, der Sichtschutz derart störend, dass nur die Entfernung zielführend sei. Dies sei weiter widersprüch- 26 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9a. 27 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9b Bst. a und d. 28 VGE 2016/269 vom 17. Mai 2018 E. 6.4. 29 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9a. 11/16 BVD 110/2025/83 lich, da ihm im ersten Bauabschlag vom 31. Mai 2023 die Wahl zwischen Rückbau und einer Rückversetzung von der Strasse ohne Abänderung des Flecht-Sichtschutzes gelassen worden sei. Der Sichtschutz habe sich innerhalb dieser Zeit nicht verändert. Dass die Störung durch den Flecht-Sichtschutz sich ohne Veränderung nun so verstärkt haben solle, erhöhe den Anschein einer Ausrede seitens der Gemeinde Lengnau (BE). Die Gemeinde Lengnau (BE) verhalte sich widersprüchlich und wider Treu und Glauben, womit das Anfechtungsobjekt Recht verletze. Private haben einen Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). Berechtigtes Vertrauen in behörd- liche Zusicherungen oder anderes, bestimmte Erwartungen begründetes Verhalten der Behörden ist zu schützen.30 Behörden dürfen sich gegenüber Privaten nicht widersprüchlich verhalten. Wenn sie in einer bestimmten Angelegenheit einen Standpunkt eingenommen haben, so dürfen sie die- sen nicht ohne sachlichen Grund ändern. Wenn eine Privatperson auf das ursprüngliche Verhalten dieser Behörde vertraut hat, stellt ein widersprüchliches Verhalten dieser Behörde eine Verletzung von Treu und Glauben bzw. des Vertrauensprinzips dar.31 Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass die Gemeinde ihm in der Verfügung vom 31. Mai 2023 noch die Wahl liess, den Flecht-Sichtschutz zu entfernen, um 0.50 m von der Strasse zurückzunehmen und auf eine Höhe von 1.20 m zu kürzen oder wenn er höher bleiben sollte, ab dem Lichtraumprofil um die Mehrhöhe über 1.20 m weiter von der Strasse zurückzuneh- men.32 Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die Gemeinde beim Erlass der Ver- fügung vom 31. Mai 2023 nicht eingehend mit der Ästhetik des Flecht-Sichtschutzes auseinander- setzte. Die BVD hob die Verfügung vom 31. Mai 2023 mit Entscheid vom 28. November 2023 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurück. Zudem wies die BVD die Gemeinde an, sich im neuen Entscheid mit der Gestaltung des Flecht-Sichtschutzes näher auseinanderzusetzen.33 Entsprechend zog die Gemeinde die OLK bei, welche in ihrem Be- richt vom 10. Februar 2025 empfahl, den Sichtschutz zu entfernen und die ursprüngliche Situation wiederherzustellen.34 Wie bereits ausgeführt, ist die nachvollziehbare und überzeugende Beurtei- lung der OLK nicht zu beanstanden (vgl. Erwägung 3.g). Es liegt damit ein sachlicher Grund vor, weshalb die Gemeinde zu einem anderen Ergebnis als in der Verfügung vom 31. Mai 2023 kam, und somit kann ihr keine Verletzung von Treu und Glauben bzw. des Vertrauensprinzips vorge- worfen werden. d) Der Beschwerdeführer hält schliesslich fest, die völlige Entfernung des Flecht-Sichtschutzes sei nicht das mildest mögliche Mittel im vorliegenden Fall, geschweige denn das einzige Mittel. Beispielsweise könnte die beanstandete dunkle Farbe des Flecht-Sichtschutzes verändert wer- den. So könnte dieser beispielweise weiss oder grün gestrichten/gestaltet werden. Dies wäre we- niger einschneidend als eine komplette Entfernung des Sichtschutzes und würde auch die bemän- gelte «Dominanz» und «Kälte» des Sichtschutzes vermindern. Denn die mit der Höhe verbundene «Imposanz» und «Wandartigkeit» des Sichtschutzes habe bereits vor dem Flecht-Sichtschutz be- standen, als am selben Ort eine gleich hohe Thuja-Hecke und ein Maschendrahtzaun gestanden habe. Weiter führt er aus, betrachte man die verschiedenen, sich gegenüberstehenden Interes- sen, sei ihm die komplette Entfernung auch nicht zumutbar. Er habe gewichtige Interessen am Erhalt des Flecht-Sichtschutzes. Neben seiner Privatsphäre schütze der Sichtschutz auch seine Hunde und vorbeigehende Personen, die die Hunde reizen könnten. Mit dem Flecht-Sichtschutz hätten die Hunde ihre Ruhe und es bestehe nicht die Gefahr, dass ein Unfall mit einer vorbeige- 30 Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, N. 624. 31 Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, N. 713. 32 Vgl. Bauabschlag vom 31. Mai 2023, pag. 121 f. der Vorakten der Gemeinde Lengnau (BE). 33 Vgl. BDE 110/20223/94 vom 28. November 2023 E. 4.c. 34 Fachbericht der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) vom 10. Februar 2025, pag. 17 f. der Vorakten der Gemeinde Lengnau (BE). 12/16 BVD 110/2025/83 henden Person geschehe. Zudem könnten die Hunde über einen 1.80 m hohen Sichtschutz sicher nicht fliehen. Mit einem tieferen Sichtschutz oder gar keinem Sichtschutz könnte er die Hunde nicht im Garten verweilen lassen, was nicht tiergerecht wäre, vor allem, wenn sie sich gewohnt seien, im Garten sein zu können. Zuletzt müsse bei der Interessenabwägung das treuwidrige Ver- halten der Gemeinde berücksichtigt werden. Die Entfernung des Flecht-Sichtschutzzauns sei ihm nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer kommt zum Schluss, die völlige Entfernung des Flecht- Sichtschutzzauns sei somit nicht verhältnismässig, da sie weder erforderlich noch ihm zumutbar sei. Könne daher der Flecht-Sichtschutz aufgrund des Schutzes des Ortsbildes nicht so belassen werden, müsste eines der möglichen milderen Mittel verordnet werden. Die völlige Entfernung des Sichtschutzes sei aber nicht verhältnismässig. In seinen Schlussbemerkungen vom 23. Septem- ber 2025 bringt er sodann vor, aufgrund des tiefen Gartentors von 1.20 m gehe die Gemeinde davon aus, dass der Flecht-Sichtschutzzaun zur Erfüllung seines Ziels nicht tauglich sei. Auch dies werde bestritten, mache es doch einen erheblichen Unterschied, ob in den Garten nur auf einer Breite von 2.00 m Einsicht möglich sei, oder auf der gesamten Länge. Sei nur auf 2.00 m die Einsicht möglich, und auf den restlichen ca. 11.00 m der Blick von aussen versperrt, gebe es Bereiche im Garten, in denen keine Einsicht von aussen möglich sei. In diesen toten Winkeln könnten die Hunde sich zurückziehen und so könnten Schulkinder eben nicht auf die Tiere auf- merksam werden. Somit würden die Hunde in Ruhe gelassen. Entgegen der Behauptung der Ge- meinde bringe der Flecht-Sichtschutz einen Mehrwert, das Ziel zu erreichen, die Hunde gegen Einwirkungen von aussen abzuschrimen. Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen (wobei es genügt, dass die Massnahme einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Zielerreichung leistet, auch wenn das Ziel nicht vollständig erreicht wird), nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nötig ist und die Belastung für den Pflichtigen in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht. Eine Wiederherstellungsmassnahme ist unter anderem dann unverhältnismässig, wenn die Massnahme nicht geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Eingriff erreicht werden kann, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten öffentlichen Rechtsgüter den Schaden, der dem Eigentümer durch die Wiederherstellung entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen oder wenn die Wiederherstellung durch kein konkretes öffentliches oder nachbarliches Interesse ge- deckt ist. Auch eine (im baurechtlichen Sinn) bösgläubige Bauherrschaft hat Anspruch, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksichtigt wird. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung erhöhtes Gewicht beimessen und die Bauherrschaft erwachsenden Nachteil nicht oder nur im verringerten Masse berücksichti- gen.35 Der Rückbau des Flecht-Sichtschutzes ist geeignet, um den rechtmässigen Zustand wiederher- zustellen. Für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist dieser Rückbau auch not- wendig. Mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Änderung der Farbe des Flecht-Sichtschutzes keinen Einfluss darauf, dass ein Sichtschutz im durch natürliche Materialien und Gehölzen geprägten Quartier negativ auffällt und als krasser Fremdkörper wahrgenommen wird, welcher die bestehende Aus- senraumqualität durchbricht. Dasselbe gilt für einen verkürzten Sichtschutz. Sodann überwiegt das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands die Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch die Wiederherstellung entstehen dürften. Die Wiederherstellungs- massnahme ist mit anderen Worten auch zumutbar. Zwar müssen Hundehalter die nötigen Vor- kehrungen treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (vgl. Art. 77 TSchV). Je- doch besteht aufgrund dieser Bestimmung kein Anspruch auf die Erstellung eines das Ortsbild 35 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9c. 13/16 BVD 110/2025/83 störenden Sichtschutzes. Im Übrigen hat die Entfernung des Sichtschutzes nur wenig Einfluss auf den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schutz der Passanten vor seinen Hunden. Bereits zum heutigen Zeitpunkt können seine Hunde über das niedrige und nicht blickdichte Eingangstor ge- reizt werden und auch fliehen. Entsprechend ist der Schutz der Passanten auch derzeit nicht ge- währleistet. Schliesslich kann, wie bereits zuvor dargelegt (vgl. Erwägung 6.c), der Gemeinde kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden. e) Zusammenfassend besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der von der Gemeinde im angefochtenen Entscheid angeordneten Wiederherstellungsmassnahme. Diese erweist sich sodann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers als verhältnismässig und verletzt den Ver- trauensgrundsatz nicht. 7. Beweisantrag a) Der Beschwerdeführer beantragt, in und um die Liegenschaft G.________strasse 15 sei in Anwesenheit der Parteien ein Augenschein durchzuführen. b) Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest; sie sind nicht an die Beweis- anträge der Parteien gebunden (Art. 18 VRPG36). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG) verpflichtet aber die Behörden, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern dies nötig sind für die Klärung des Sachverhalts. Wenn die Behörde bei freier, pflichtgemäs- ser Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, so kann sie auf das Erheben weiterer Beweise verzichten. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.37 c) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten und Fotos genügend überprüft bzw. festgestellt werden, weshalb auf den vom Beschwer- deführer beantragten Augenschein verzichtet werden konnte. Der Beweisantrag des Beschwer- deführers für die Durchführung eines Augenscheins ist folglich abzuweisen. 8. Voreingenommenheit der Gemeinde a) In seinen Schlussbemerkungen vom 23. September 2025 vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, insgesamt versteige sich die Gemeinde in ihrer Stellungnahme in Spekulationen und Un- terstellungen. Sie treffe Annahmen, die klar der Realität widersprächen und beachte bei ihrer Be- wertung wichtige Informationen nicht, wie beispielsweise die Giftigkeit der Thuja-Hecke oder die Tatsache, dass es ein Neophyt sei. Dies erwecke den Anschein, dass die Gemeinde die Situation vor Ort gar nicht kenne und sich vor Beurteilung des Sachverhalts auch nicht mit dieser ausein- andergesetzt habe. Somit werde der Eindruck erweckt, dass die Gemeinde keine Abwägung durchgeführt habe, ob die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verhältnismässig sei. Ganz anschaulich zeige sich die persönliche Aversion der Gemeinde gegen ihn, indem sie insinu- iere, er lasse im Dorf seine Hunde frei laufen und halte sich ohnehin nicht an die Regeln des Zusammenlebens. Die Gemeinde habe sich ihr Bild von ihm gemacht und lasse sich davon leiten. Das widerspreche den rechtsstaatlichen Vorgaben und sei nicht zu schützen. 36 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 37 BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2012 S. 252 E. 3.3.3, je mit Hinweisen. 14/16 BVD 110/2025/83 b) Art. 9 VRPG regelt, wann eine Person wegen Befangenheit oder Voreingenommenheit in den Ausstand zu treten hat. Ausstands- und Ablehnungsgründe können sich nur gegen einzelne Mitglieder einer Behörde und gegen Personen richten, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen haben, nicht aber gegen eine Behörde als solche.38 Dasselbe ergibt sich aus Art. 47 GG39, der die Ausstandspflicht der Mitglieder und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommuna- ler Behörden umschreibt. c) Die Gemeinde Lengnau (BE) als solche kann nach dem Gesagten von vornherein nicht Ge- genstand eines Ablehnungsbegehrens sein. Befangenheit oder Voreingenommenheit kann nur gegen einzelne Mitglieder einer Behörde geltend gemacht werden. Wer der betreffenden Mitglie- der der Gemeinde Lengnau (BE) befangen sein soll, wird weder vom Beschwerdeführer dargelegt, noch ergeben sich aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür. Im Übrigen ist die Behauptung des Beschwerdeführers, die Gemeinde kenne die Situation vor Ort gar nicht, nicht korrekt, führte sie doch am 4. Mai 2023 einen Augenschein vor Ort durch, welchem auch der Beschwerdeführer beiwohnte. Sodann hat sich die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2025 einlässlich mit der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsmassnahme auseinandergesetzt (vgl. Erwägung 3.46). Diesbezüglich scheint der Beschwerdeführer zudem zu übersehen, dass als Wiederherstellungsmassnahme nicht die Wiederherstellung des vorherigen Zustands mit Thuja- Hecke angeordnet wurde, sondern die Entfernung des Flecht-Sichtschutzes. Aus der Rüge der Voreingenommenheit der Gemeinde Lengnau (BE) vermag der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 9. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1500.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV40). b) Parteikosten im Sinne des Gesetzes sind lediglich dem Beschwerdeführer entstanden (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Als unterliegende Partei hat er jedoch keinen Anspruch auf Parteikosten- ersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Folglich werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Lengnau (BE) vom 28. Mai 2025 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1500.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auf- erlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft er- wachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 38 Vgl. VGE 2024/2 vom 19. September 2024 E. 2.2; Lucie von Büren, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 9. 39 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11). 40 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 15/16 BVD 110/2025/83 IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt B.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Lengnau, Bau- und Planungsabteilung, eingeschrieben - Kantonale Kommission zur Pflege des Orts- und Landschaftsbildes (OLK) zur Kenntnis, per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 16/16