Somit sind sie nur zu einem Viertel als obsiegend zu betrachten und haben daher drei Viertel der Verfahrenskosten, das heisst CHF 1’500.–, zu bezahlen. Die verbleibenden Kosten sind nicht zu erheben (vgl. Art. 108 Abs. 2 VRPG). c) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs des angefochtenen Gesamtbauentscheids des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersim- mental vom 11. Juni 2025 wird wie folgt ersetzt: