b) Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringen die Beschwerdeführenden mit ihren Anträgen nur teilweise durch: Zwar obsiegen sie mit ihrem Antrag auf Reduktion der vorinstanzlichen Kosten; mit ihrem Hauptanliegen, der Aufhebung des Bauabschlags, unterliegen sie hingegen. Somit sind sie nur zu einem Viertel als obsiegend zu betrachten und haben daher drei Viertel der Verfahrenskosten, das heisst CHF 1’500.–, zu bezahlen.