Die angefallenen Kosten für die Einholung der obgenannten Berichte und Stellungnahmen können folglich nicht den Beschwerdeführenden auferlegt werden. Die betreffende Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs des angefochtenen Gesamtbauentscheids vom 11. Juni 2025 ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde wie folgt anzupassen bzw. zu ersetzen: