Auch ohne die erwähnten Berichte und Stellungnahmen hätte dem Neubau des Einfamilienhauses der Bauabschlag erteilt werden müssen bzw. dem Abbruch des bestehenden Gebäudes auf der Parzelle die Baubewilligung erteilt werden können. Wie die Vorinstanz in Ziffer 7.7 des angefochtenen Gesamtbauentscheids sogar selbst festhielt, erübrigte sich bei der gegebenen Ausgangslage aufgrund der Gefahrensituation vom «Spitze Stei» die Prüfung, ob das Bauvorhaben mit den übrigen, im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden, baurechtlichen Vorgaben vereinbar war.