Daran ändert auch nichts, dass die Bauherrschaft gemäss Ziffer 6 der Verfügung der Vorinstanz vom 19. Dezember 2024 angeblich nach erfolgter Sistierung des Baubewilligungsverfahrens einen beschwerdefähigen Entscheid verlangt haben soll und am 22. Februar 2024 zudem eine Projektänderung einreichte: Auch ohne die erwähnten Berichte und Stellungnahmen hätte dem Neubau des Einfamilienhauses der Bauabschlag erteilt werden müssen bzw. dem Abbruch des bestehenden Gebäudes auf der Parzelle die Baubewilligung erteilt werden können.