a) Die Beschwerdeführenden beanstanden in ihrer Beschwerde des Weiteren die ihnen mit dem angefochtenen Gesamtbauentscheid auferlegten Gebühren der Gemeinde Kandersteg. Ihnen erscheinen diese zu hoch und es erschliesse sich ihnen nicht, wie sich diese genau zusammensetzen würden. Sinngemäss richtet sich ihre Rüge folglich gegen die Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs, worin die Vorinstanz Folgendes festhielt: «Die Kosten aller in diesem Bauentscheid zusammengefassten Verfahren werden der Bauherrschaft zur Bezahlung auferlegt und wie folgt festgesetzt: Gebühr für Gesamtbauentscheid RSTA CHF