Abschliessend bleibt in Bezug auf das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführenden darauf hinzuweisen, dass – anders als bei baulichen Vorkehrungen, wie sie dies von den Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall beabsichtigt sind – Handänderungen von in der Planungszone liegenden Grundstücken allein noch keine Erhöhung des Personen- und Sachrisikos zur Folge haben. Die Veräusserung von Grundstücken, diese versichern zu lassen und sich letztlich darauf niederzulassen ist daher verständlicherweise auch während der Geltung der Planungszone weiterhin möglich und zulässig.