d) Weiter bleibt noch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführenden ihre in der Beschwerde geäusserten Zweifel betreffend das Gefahrengebiet mittels der ihnen zustehenden Rechtsbehelfen im Verfahren auf Erlass (2022) oder demjenigen zur Verlängerung (2023) der Planungszone hätten einbringen können. Gemäss der Verfügung des AGR vom 15. Februar 2024 gingen gegen die Verlängerung der Planungszone innert der Auflagefrist allerdings keinerlei Einsprachen oder Rechtsverwahrungen ein. Ob und inwiefern die Beschwerdeführenden ihre Anliegen allenfalls beim Erlass der Planungszone eingebracht haben, ist hingegen nicht bekannt.