Auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Bauvorhaben gemäss den vorhandenen Baugesuchsplänen und entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde keinerlei bauliche Objektschutzmassnahmen vorsehen, hat die Vorinstanz für den Neubau des Einfamilienhauses folglich zu Recht den Bauabschlag erteilt und die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich als unbegründet.