Weiter befindet sich die Bauparzelle der Beschwerdeführenden gemäss den für das Gebiet der Planungszone erstellten und inzwischen mehrmals aktualisierten Gefährdungskarten seit der Einreichung des betreffenden Baugesuchs immer schon im Gefährdungsgebiet 1, das heisst, in einem Gebiet mit erheblicher Gefährdung (in den Gefährdungskarten braun/rot eingezeichnet).15 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden liegt ihre Parzelle aber nicht am Rand dieser «Zone», sondern es befinden sich auch alle angrenzenden Grundstücke noch im erwähnten Gefährdungsgebiet 1. Hinzu kommt, dass beim Vergleich der ursprünglichen Gefährdungskarte bzw.