Die mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung vom 5. Januar 202214 rechtswirksam gewordene Planungszone entfaltet somit betreffend das strittige Bauvorhaben zeitliche Geltung und ist vorliegend grundsätzlich zu berücksichtigen. Weiter befindet sich die Bauparzelle der Beschwerdeführenden gemäss den für das Gebiet der Planungszone erstellten und inzwischen mehrmals aktualisierten Gefährdungskarten seit der Einreichung des betreffenden Baugesuchs immer schon im Gefährdungsgebiet 1, das heisst, in einem Gebiet mit erheblicher Gefährdung (in den Gefährdungskarten braun/rot eingezeichnet).15