Vielmehr reichten die Beschwerdeführenden das hier interessierende Baugesuch am 8. Juni 2023 und folglich erst nach Erlass der erwähnten Planungszone ein. Die mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung vom 5. Januar 202214 rechtswirksam gewordene Planungszone entfaltet somit betreffend das strittige Bauvorhaben zeitliche Geltung und ist vorliegend grundsätzlich zu berücksichtigen.