Die betreffende Planungszone hat gemäss ihrem Planungszweck zum Ziel, dass bis zum Vorliegen einer aktualisierten Gefahrenkarte nichts unternommen wird, was die künftige Nutzungsplanung erschweren könnte. Innerhalb der Planungszone sind bauliche Massnahmen (z.B. Neu- und Anbauten) im Einzelfall auf mögliche Konflikte mit einer künftigen Gefahrenkarte zu prüfen.9