Falls Nutzungspläne angepasst werden müssen oder noch keine solche vorliegen, kann die zuständige Behörde nach Art. 27 Abs. 1 RPG7 für genau bezeichnete Gebiete sogenannte Planungszonen bestimmen. Für Nutzungspläne der Ortsplanung kann der Gemeinderat nach Art. 62 Abs. 3 BauG solche Planungszonen für zwei Jahre erlassen. Die Dauer einer Planungszone kann um ein Jahr, bei Gesamtrevisionen einer Ortsplanung oder komplexen sonstigen Planungen auf höchstens fünf Jahre verlängert werden, wenn nachgewiesen wird, dass die neuen Pläne und Vorschriften innert der ursprünglichen Frist nicht aufgelegt werden konnten (Art. 62 Abs. 4 BauG).