a) Die Gemeinden sind von Gesetzes wegen für die Abwehr von Naturereignissen und die Sicherheit der Bevölkerung im Siedlungsgebiet verantwortlich (Art. 30 Abs. 1 KWaG5). Sie sorgen nach Art. 30 Abs. 2 Bst. a KWaG insbesondere dafür, dass in der Ortsplanung die Gefährdung durch Naturereignisse gebührend berücksichtigt wird. Dies erfolgt in der Regel durch die Umsetzung von Gefahrenkarten in der Nutzungsplanung. Insbesondere bei der Erteilung von Baubewilligungen und allen anderen raumwirksamen Tätigkeiten haben die Gemeinden sodann die aktuelle Gefahrenbeurteilung zu berücksichtigen (vgl. Art. 39 Abs. 1 und 3 KWaV6).