Weiter stellen sie den «Antrag zum Erlass oder Teilerlass der Baubewilligungsgebühren der Gemeinde Kandersteg». Ihre Beschwerde richtet sich somit sinngemäss einzig gegen den erteilten Bauabschlag hinsichtlich des geplanten Neubaus (Ziffer 1.1 des Verfügungsdispositivs) und gegen die Kosten (Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs), jedoch nicht gegen die erteilte Abbruchbewilligung der auf dieser Parzelle bestehenden Baute (Ziffer 1.2 des Verfügungsdispositivs). Dieser Teil des angefochtenen Gesamtbauentscheids ist somit nicht vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens erfasst und deshalb in Rechtskraft erwachsen. 2. Planungszone «Spitze Stei»