In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschalgebühr auf CHF 2800.– festgelegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. c) Keine der Parteien war anwaltlich vertreten, womit keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Daher werden keine solchen gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Spiez vom 21. Mai 2025 wird bestätigt.