Nichts ableiten lässt sich schliesslich aus dem Umstand, dass für die Versorgung der Wohnungen und Geschäfte mit sehr schnellem Internet gemäss der Gigabitstrategie des Bundesrats in erster Linie Glasfaser verwendet werden und nur in Ausnahmefällen Mobilfunk zum Einsatz kommen soll. Dies betrifft nicht den Ausbau des Mobilfunknetzes, sondern den flächendeckenden Zugang zu sehr schnellem Internet in Gebäuden. Dass das Glasfasernetz die Dienstleistungen eines Mo- 36 Vorakten pag. 6 37 BGer 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 8.3 mit Hinweis auf 1C_314/2022 vom 24. April 2024 E. 6.3