Weder aus diesen noch aus anderen Gründen steht ein Widerruf der Baubewilligung im Raum. Vielmehr sind sämtliche bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften erfüllt, womit das Baugesuch zu bewilligen ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 BauG). Soweit die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen die Sistierung des Beschwerdeverfahrens beantragen wollten, besteht somit auch dafür kein Grund. Ein Wald von Antennen im Abstand von 150 m steht im Übrigen hier nicht zur Diskussion, es geht lediglich um die nachgesuchte Mobilfunkanlage im Schlossturm.