a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, auch aus prozessökonomischen Überlegungen mache es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Sinn, jetzt noch Bewilligungen für adaptive 5G-Antennen zu erteilen. Unklarheiten bezüglich Korrekturfaktor, fehlender Etablierung angepasster Messmethoden und dem nicht mehr verfügbarem Antennentyp würden dazu führen, dass unter Umständen eine Baubewilligung widerrufen werden müsste. Auch aus all den aufgeführten Beschwerdepunkten sei klar, dass es sich hier um eine Technologie in der Telekommunikation und Datenübertragung handle, die bereits überholt sei.