eines Nachbarn eingeräumt würde, insbesondere wird keine Ausnahmebewilligung erteilt. Somit steht hier kein Lastenausgleich zur Diskussion. In der Baupublikation wurde denn auch nicht auf einen Sondervorteil hingewiesen mit der Aufforderung, allfällige Lastenausgleichsbegehren innert Frist anzumelden (vgl. Art. 31 Abs. 1 BauG).36 Im Übrigen wäre eine Anmeldung im Beschwerdeverfahren auch verspätet und könnte ohnehin nicht mehr entgegengenommen werden. 15. Interessenabwägung