b) Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonstwie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist (Art. 30 Abs. 1 BauG). Im vorliegenden Fall ist kein Sondervorteil erkennbar, der in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten 34 Vgl. BGer 1C_45/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5.2 und 1C_251/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 8.1, je mit Hinweis