a) Die Beschwerdeführenden melden zudem ein Lastenausgleichsbegehren im Sinne von Art. 30 f. BauG an. Das Bauvorhaben weiche aus den dargelegten Gründen in mehrfacher Hinsicht erheblich von den einschlägigen bau- und planungsrechtlichen Vorgaben ab und könne höchstens unter Gewährung diverser Ausnahmebewilligungen und sonstiger Sondervorteile bewilligt werden.