In Ziff. 4.4 des angefochtenen Gesamtentscheids wurden unter anderem die Rechtsverwahrungen der Kollektiveinsprache des Beschwerdeführers 2, der Kollektiveinsprache des Beschwerdeführerin 4 (beinhaltet auch den Beschwerdeführer 3) und des Beschwerdeführers 1 angemerkt. Die Rechtsverwahrung der Beschwerdeführenden wurde somit von der Vorinstanz bereits berücksichtig. Auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden «Annahme der Rechtsverwahrung» ist daher mangels formeller Beschwer nicht einzutreten. 14. Lastenausgleich