Die Rechtsverwahrung richtet sich dabei nicht nur gegen die Baugesuchstellerin, sondern zusätzlich auch gegen die Grundeigentümerschaft der Parzelle Nr. A.________, B.________ Spiez, auf welcher die Mobilfunkanlage um- und ausgebaut werden solle. b) Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung der Gesuchstellenden und der Behörden über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden, und über Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden könnten (Art. 32 Abs. 1 BewD). Auf die Rechtsverwahrung ist im Dispositiv des Bauentscheids hinzuweisen (Art. 36 Abs. 3 Bst. f BewD).