a) Für den Fall, dass die geplante Mobilfunkanlage trotz ihrer Beschwerde bewilligt wird, melden die Beschwerdeführenden zusätzlich eine Rechtsverwahrung im Sinne von Art. 32 BewD35 an. Insbesondere behalten sie sich ausdrücklich vor, die Baugesuchstellerin für eine allfällige Wertverminderung auf ihrer Liegenschaft haftbar zu machen. Darüber hinaus beziehe sich die Rechtsverwahrung auch auf alle durch die fragliche Mobilfunkanlage gegebenenfalls verursachten gesundheitlichen Schädigungen. Die Rechtsverwahrung richtet sich dabei nicht nur gegen die Baugesuchstellerin, sondern zusätzlich auch gegen die Grundeigentümerschaft der Parzelle Nr. A.________, B._____