NISV ist zudem sichergestellt, dass die gesamte Belastung der Strahlung auch bei einem weiteren Ausbau der Mobilfunknetze den Immissionsgrenzwert nicht überschreiten darf. Die Rüge der fehlenden Planung für Mobilfunknetze und -anlagen erweist sich somit als unbegründet. 13. Rechtsverwahrung