Es werde also zu keinem Zeitpunkt überprüft, ob die Antenne eventuell so programmiert sei, dass sie lediglich an den ausgewiesenen OMEN weniger stark strahle, daneben in alle anderen Richtungen jedoch viel stärker strahle als bewilligt. Erst wenn das QS-System jede einzelne Senderichtung einzeln abbilde, und zwar in Realtime, sei die Einhaltung der Grenzwerte gewährleistet. Eine Bewilligung verletze somit Art. 12 Abs. 1 NISV, da die Einhaltung der Grenzwerte nicht überprüft werden könne. 28 BGE 150 II 379 E. 2-4