Daher wurden in der Praxis beide Vorgänge ohne Baubewilligungsverfahren in einem sogenannten Bagatellverfahren abgehandelt. Erst mit den beiden Bundesgerichtsentscheiden 1C_506/2023 vom 23. April 2024 (BGE 150 II 379) und 1C_414/2022 vom 29. August 2024 wurde höchstrichterlich entschieden, dass für beide Vorgänge eine Baubewilligung erforderlich ist, womit die bisherige Praxis der Bagatellverfahren aufgegeben werden musste. Zwar erwies sich die in zahlreichen Fällen vorgenommene Aufschaltung des Korrekturfaktors ohne Baubewilligung damit im Nachhinein als unrechtmässig, die Mobilfunkanbieterinnen hatten jedoch nicht bösgläubig, sondern im Vertrauen auf die damalige Praxis gehandelt.