Um diesem Interesse Rechnung zu tragen, lässt die Fernmeldegesetzgebung einen Dienste- und Infrastrukturwettbewerb zwischen den Konzessionärinnen zu. Die Baubewilligung kann im Hinblick auf den vom Gesetzgeber gewollten Wettbewerb folglich nicht mit dem Hinweis auf die Glasfasertechnologie verweigert werden.27 Im Übrigen vermag das Glasfasernetz die Dienstleistungen eines Mobilfunknetzes ohnehin nicht zu ersetzen. Diese Rüge erweist sich demnach als unbegründet. 9. Umsetzbarkeit