b) Das Bundesrecht sieht für Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone weder ein Bedürfnisnachweis noch eine umfassende Interessenabwägung mit der Prüfung von Alternativstandorten vor.24 Das Interesse der elektrosensiblen Personen findet insofern Berücksichtigung, als bei der Festlegung der Immissionsgrenzwerte auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit zu berücksichtigen ist (Art. 13 Abs. 2 USG). Somit besteht hier kein Raum für die von den Beschwerdeführenden geforderte Interessenabwägung.