Daraus ergibt sich, dass bei der Festlegung des Immissionsgrenzwerts, der dem Schutz vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen dient, die wirtschaftliche Tragbarkeit keine Rolle spielt (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Art. 13. USG). Anders sieht dies beim Anlagegrenzwert aus, bei dem es sich um einen Vorsorgewert handelt. Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Emissionen sind im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG).