Diese Vollzugspraxis ist nicht zu beanstanden. An einem OKA muss nur der höhere Immissionsgrenzwert eingehalten werden. Demgegenüber gilt an einem OMEN der rund Faktor 10 tiefere und damit strengere Anlagegrenzwert. Aus Sicht des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung stellt die Behandlung eines OKA als OMEN somit eine Verbesserung dar. 7. Gesundheitsschutz